Satzung des Zweckverbandes „Naturpark Schwalm-Nette" vom 6.4.1965 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 23.11.2011 (Abl. Reg. Ddf. vom 29.12.2011, Nr.51)
§ 1 Verbandsmitglieder
Um gemeinsam die Aufgaben zu erfüllen, die sich aus der Ausgestaltung des „Schwalm-Nette“-Gebietes zu einem Naturpark ergeben, bilden die Kreise Heinsberg, Kleve, Viersen und die Stadt Mönchengladbach einen Zweckverband nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 16.07.1969 (SGV NW 202.)
§ 2 Aufgaben
(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, im „Schwalm-Nette"-Gebiet nebst der dazugehörigen Randzone im Rahmen einer einheitlichen Naturpark- und Erholungsplanung die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig zu sichern.
Dazu gehören insbesondere
- der Schutz und die Pflege wertvoller naturnaher Biotope und Landschaften sowie die Anreicherung, Entwicklung und Renaturierung verarmter und geschädigter Landschaftsteile
- die Erschließung für die naturbezogene Erholung sowie der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen zu Erholungszwecken
- die natur- und landschaftskundliche Informations- und Bildungsarbeit.
(2) Bei der Durchführung dieser Aufgaben kann sich der Zweckverband bereits bestehender einschlägiger Einrichtungen und Organisationen bedienen.
(3) Der Zweckverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Name und Sitz
(1) Der Zweckverband führt den Namen „Naturpark Schwalm-Nette".
(2) Er hat seinen Sitz am Sitz der Kreisverwaltung Viersen.
§ 4 Organe
(1) Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung (§§ 5 - 8) und der
Verbandsvorsteher (§ 9).
(2) Neben diesen Organen wird ein Verbandsausschuß (§ 10) und ein Beirat (§ 12) gebildet.
§ 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 17 Mitgliedern. Auf die Verbandsmitglieder entfallen:
Stadt Mönchengladbach 1 Vertreter
Kreis Kleve 3 Vertreter
Kreis Heinsberg 6 Vertreter
Kreis Viersen 7 Vertreter
(2) Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter werden durch die Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften der Verbandsmitglieder gewählt.
(4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu bestellten Mitglieder weiter aus.
(5) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit aus, so bestimmt die Gruppe, die den Ausscheidenden zur Wahl vorgeschlagen hatte, den Nachfolger.
(6) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
§ 6 Zuständigkeit der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
(2) Sie beschließt insbesondere über
a) den Erlass der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan,
b) die Feststellung des Jahresabschlusses,
c) die Wahl des Verbandsvorstehers,
d) die Entlastung des Verbandsvorstehers,
e) die Änderung der Satzung,
f) die Auflösung des Zweckverbandes,
g) die Zusammensetzung des Beirates.
(3) Die Verbandsversammlung kann dem Verbandsausschuss oder dem Verbandsvorsteher Aufgaben mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten zur selbständigen Entscheidung übertragen.
§ 7 Beschlüsse der Verbandsversammlung
(1) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Verbandsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreter der Mitgliedskörperschaften wenigstens die Hälfte der Gesamtstimmenzahl erreichen. Besteht Beschlussunfähigkeit, so ist der Vorsitzende verpflichtet, binnen zwei Wochen eine zweite Sitzung zur Beratung über denselben Gegenstand einzuberufen. In dieser Sitzung ist die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
(2) Änderungen der Satzung, insbesondere der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung des Zweckverbandes, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung nach § 5 (1) der Satzung.
(3) Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes müssen einstimmig gefasst werden.
§ 8 Sitzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung wird schriftlich durch den Vorsitzenden, mindestens zweimal im Rechnungsjahr, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen einberufen. Der Vorsitzende hat sie unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangt. Er setzt die Tagesordnung nach Benehmen mit dem Verbandsvorsteher fest.
(2) Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsteher oder einen von Ihm zu benennenden Schriftführer eine Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Auf Antrag eines Versammlungsmitgliedes oder auf Vorschlag des Verbandsvorstehers kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
§ 9 Verbandsvorsteher
(1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder auf sechs Jahre, jedoch längstens für die Dauer ihres Hauptamtes. Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter dürfen der Verbandsversammlung nicht angehören, sind jedoch berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.
(2) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes. Er vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie werden vom Verbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter unterzeichnet.
(3) Der Verbandsvorsteher kann sich mit Einverständnis der Verbandsversammlung zur Durchführung seiner Aufgaben und der Kassengeschäfte des Zweckverbandes der Verwaltung seines Kreises oder sonstiger Stellen bedienen.
(4) Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes werden vom Verbandsvorsteher unentgeltlich geführt.
§ 10 Verbandsausschuss
(1) Der Verbandsausschuss besteht aus den Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder. Sie können durch einen anderen Beamten des Verbandsmitgliedes vertreten werden. Vorsitzender des Verbandsausschusses ist der Verbandsvorsteher.
(2) Der Verbandsausschuss hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten, den Verbandsvorsteher bei der Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben zu unterstützen und, falls ihm durch die Verbandsversammlung besondere Aufgaben übertragen werden, die hierfür erforderlichen selbständigen Entscheidungen zu treffen.
(3) Die Mitglieder des Verbandsausschusses sind berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 11 Entschädigung
(1) Für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung erhalten die Mitglieder Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes.
(2) Für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung erhalten die Mitglieder ein Sitzungsgeld sowie Fahrtkostenerstattung. Die Höhe dieses Auslagenersatzes richtet sich nach den für Kreise über 250.000 Einwohner geltenden Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (EntschVO).
(3) Die Mitglieder erhalten eine Verdienstausfallentschädigung, die für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt wird. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Erstattet wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall. Dabei darf ein Höchstbetrag von 26,-- € je Stunde nicht überschritten werden.
(4) Für Sitzungen des Verbandsausschusses, des Beirates und der Fach- und Gebietsausschüsse werden keine Entschädigungen gezahlt.
§ 12 Beirat
(1) Die Zusammensetzung des Beirates wird durch die Verbandsversammlung geregelt. Ihm sollen Vertreter der Gemeinden und der sonstigen interessierten Stellen angehören, z. B. Vertreter der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd, Heimat- und Wandervereine.
(2) Vorsitzender des Beirates ist der Verbandsvorsteher. Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Er hat ihn unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangt.
(3) Der Beirat soll die Arbeit das Zweckverbandes unter Verwertung der besonderen Erfahrungen der beteiligten Organisationen und SteIlen durch eine beratende Tätigkeit anregen und fördern.
(4) Der Beirat kann Fachausschüsse und Gebietsausschüsse bilden.
§ 13 Personal
(1) Der Zweckverband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte anzustellen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzustellen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden vom Verbandsvorsteher ernannt/eingestellt, befördert/ höhergruppiert und entlassen.
(3) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamtinnen und Beamte bedürfen der Unterzeichnung durch den Verbandsvorsteher oder seinen Stellvertreter und durch ein weiteres Verbandsausschussmitglied.
(4) Dienstvorgesetzter ist der Verbandsvorsteher.
(5) Nebenamtliche Geschäftsführer/innen erhalten mit Genehmigung der Verbandsversammlung eine Entschädigung.
§ 14 Deckung des Finanzbedarfs
(1) Zur Deckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen erhebt der Zweckverband von seinen Mitgliedern eine Umlage. Die Finanzierung von Investitionen erfolgt nach Maßgabe des Haushaltsplanes im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.
(2) Jedes Verbandsmitglied trägt den Finanzbedarf der Maßnahmen in seinem Gebiet. Erstreckt sich eine Maßnahme auf das Gebiet mehrerer Verbandsmitglieder, so trägt jedes Verbandsmitglied den auf sein Gebiet entfallenden Teil des anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarfs.
(3) Die Deckung des sonstigen Bedarfs erfolgt nach dem Verhältnis der Gebietsanteile der Verbandsmitglieder am „Schwalm-Nette“-Gebiet.
§ 15 Prüfung
Für den Inhalt und den Umfang der Prüfung des Zweckverbandes gelten § 92 GO NRW (Eröffnungsbilanz), § 101 GO NRW (Prüfung des Jahresabschlusses, Bestätigungsvermerk) und § 103 GO NRW (Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung) sinngemäß, soweit sie in entsprechender Form anwendbar sind. Die Prüfung wird grundsätzlich vom Rechnungsprüfungsamt eines Verbandsmitglieds gegen Kostenerstattung wahrgenommen. In einer Rechnungsprüfungsordnung werden nähere Einzelheiten geregelt.
§ 16 Ansprüche beim Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes
Scheidet ein Mitglied aus dem Zweckverband aus, so hat es keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen. Es kann nur zu den bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Kosten des Zweckverbandes entsprechend § 14 Abs. 2 und 3 herangezogen werden.
§ 17 Auseinandersetzung
(1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu treffen.
(2) Kommt diese Vereinbarung nicht binnen einer Frist von sechs Monaten nach Auflösung des Zweckverbandes zustande, so wird das nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Grund- und Sachvermögen Eigentum des Verbandsmitgliedes, in dessen Gebiet es liegt; das Kapitalvermögen wird auf die Mitglieder in dem Verhältnis verteilt, in dem sie in den drei letzten Jahren vor der Auflösung des Zweckverbandes gem. § 14 Abs. 3 b zu den Verwaltungskosten beigetragen haben.
(3) Die Verbandsmitglieder haben das ihnen nach Abs. 1 und 2 zugewandte Vermögen für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden. Dabei ist die Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (BGBI. I Seite 1592) zu beachten.
(4) Ein etwaiger Fehlbetrag wird durch die Verbandsmitglieder entsprechend § 14 Abs. 2 und Abs. 3 abgedeckt. Falls eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(5) Die Bediensteten des Verbandes sind bei seiner Auflösung unter entsprechender Anwendung der §§ 128 Abs. 2, 129 und 132 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BGBl. III 2030-1) von den Verbandsmitgliedern zu übernehmen. Diese Regelung tritt auch ein für den Fall, dass sich die satzungsgemäßen Aufgaben des Zweckverbandes ändern.
§ 18 Anwendung der Kreisordnung
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Kreisordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sinngemäß.
§ 19 Bekanntmachung
Bekanntmachungen des Zweckverbandes werden in den Amtsblättern der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf veröffentlicht.
§ 20 Entstehung des Zweckverbandes
Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und der Genehmigung Im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde.
§ 21 Übergangsvorschrift
Die z. Z. der Satzungsänderung der Verbandsversammlung angehörenden Mitglieder verbleiben im Amt. Die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder wählen die ihnen durch diese Satzungsänderung zustehenden zusätzlichen Mitglieder.
Kempen, den 23. Februar 1965
Für den Kreis Kempen-Krefeld
gez. Müller gez. Kienitz
Oberkreisdirektor Kreisrechtsdirektor
Erkelenz, den 15. Februar 1965
Für den Kreis Erkelenz
gez. Steinhüser gez. Jansen
Oberkreisdirektor Kreisdirektor
Geilenkirchen, den 16. Februar 1965
Für den Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg
gez. Dr. Kohlschütter gez. Dr. Esser
Oberkreisdirektor Kreisdirektor
Geldern, den 25. Februar 1965
Für den Kreis Geldern
gez. Ebbert gez. Jakobs
Oberkreisdirektor Kreisdirektor
Genehmigung
Die von den Kreisen Erkelenz, Geilenkirchen-Heinsberg, Geldern und Kempen-Krefeld vereinbarte Satzung des Zweckverbandes „Naturpark Schwalm-Nette" wird hiermit gemäß § 10 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GV NW S.190) genehmigt.
Düsseldorf, den 6. April 1965
31.14.01-24
Der Regierungspräsident
gez. Baurichter
Stand: 23.11.2011