Viele Hundebesitzer kennen das: Man geht mit seinem Hund spazieren, doch nicht alle Mitbürger und Mitbürgerinnen stehen dem freilaufenden Tier wohlgesinnt gegenüber. Ob aus Angst, Belästigung oder zum Schutz der Natur, die Diskussion über „wo darf mein Hund frei laufen“ endet oft in Unmut über das Unwissen der Beteiligten über geltende Vorschriften und Regeln.

Mit dem Hund im Naturpark

Natürlich freuen wir uns, wenn Sie mit Ihrem Hund im Naturpark Schwalm-Nette spazieren gehen!! Damit es nicht zu solchen Diskussionen kommt, hier ein paar Infos, wie Sie sich auf solchen Ausflügen verhalten sollten: Nicht angeleinte oder gar unbeaufsichtigte, frei laufende Hunde in Wald, Feld und Flur stellen eine Gefahr für Wildtiere und deren Nachwuchs dar.

Im Wald
Das Landesforstgesetz kennt nur eine Regel für das Mitführen von Hunden im Wald: Außerhalb der Wege muss der Hund angeleint sein. Das heißt, er darf frei herumlaufen, sofern er im Einflussbereich seines Besitzers bleibt, er nicht alleine die Wege verlässt und es sich nicht um ein Naturschutzgebiet handelt.

In der freien Landschaft
Laut Landschaftsgesetz gibt es in der freien Landschaft kein Anleingebot für Hunde, sofern es sich nicht um besonders geschützte Bereiche handelt, in denen andere Regeln gelten können.
Aber bitte lassen Sie ihr Tier nicht auf landwirtschaftlich genutzten Flächen herumlaufen. Wenn Hunde auf Feldern laufen, ihr Geschäft verrichten oder "Stöckchen bringen" können eingesäte Parzellen zerstört werden und die Bewirtschaftung und Ernte der Felder erschwert oder unmöglich gemacht werden.
Auch können unsere heimischen Feldtiere, wie zum Beispiel der Feldhase oder bodenbrütende Vogelarten wie das Rebhuhn und die Feldlerche, aber auch Pferde und andere Weidetiere durch Ihren Hund, der vielleicht doch mal übermütig über das Feld oder die Weide jagd, so schwer gestört werden, dass sie oder ihr Nachwuchs sterben oder andere Schäden angerichtet werden. Lassen Sie ihren Hund niemals auf solchen Flächen frei laufen, denn im Zweifelsfall wird der Hundebesitzer für Schäden und getötete Tiere haftbar gemacht!

In Ortschaften
Laut Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gehört es zu den allgemeinen Pflichten eines Halters seinen Hund in innerörtlichen Bereichen mit Publikumsverkehr (wie in Fußgängerzonen oder ähnlichem), sowie in Park-, Garten-, und Grünanlagen an der Leine zu führen.
Ausnahmen bilden gesondert ausgeschilderte Hundeauslaufbereiche.

In Naturschutzgebieten
Dort ist das Anleinen der Hunde Pflicht und sowohl Herrchen und Frauchen, als auch Hunde dürfen die Wege nicht verlassen.

In Landschaftsschutzgebieten
In Landschaftsschutzgebieten müssen Sie Ihren Hund zwar auf den Wegen nicht an der Leine führen, aber Sie müssen durch Anleinen oder andere Maßnahmen verhindern, dass er in Gebüschen, Feldgehölzen, im Wald und an den Ufern stehender oder fließender Gewässer wildlebende Tiere aufschreckt oder gar jagt.

Einschränkungen und besondere Regelungen
Große Hunde (mind. 40cm, 20kg) sind innerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile außerhalb von abgegrenzten Besitz auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.

Gefährlich eingestufte Hunde und Hunde bestimmter Rassen (die keine Verhaltensprüfung abgelegt haben) sind außerhalb von abgegrenztem Besitz grundsätzlich zu Leine und Maulkorb verpflichtet, auch im Wald und auf Feldwegen.

Manche Kommunen haben Regeln festgelegt, die die bestehenden Gesetze noch verschärfen. So gilt zum Beispiel in manchen kommunalen Bereichen grundsätzlich Anleinpflicht.

Das Landesjagdgesetz NRW regelt den „Schutz des Wildes vor wildernden Hunden“. Schließlich kann es vorkommen, dass ein freilaufender Hund ein Tier wittert, die Verfolgungsjagd aufnimmt und sich dadurch vollständig den Anweisungen des Besitzers entzieht. Das Gesetz erlaubt sogar wildernde Hunde abzuschießen, doch stets als letzte aller Maßnahmen zum Schutz des Wildes.